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Allgemeine Geschäftsbedingungen

IT-DIENSTLEISTUNGEN, VERKAUF UND VERMIETUNG VON HARD- UND SOFTWARE

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der WEHE-IT erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.

1.3. Diese Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn die andere Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn WEHE-IT in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen eine vertraglich vereinbarte Lieferung /Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur wirksam vereinbart, wenn WEHE-IT diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind unwirksam. Eine Änderung der Schriftform ist nur schriftlich zulässig.

1.5. Mitarbeiter von WEHE-IT oder von WEHE-IT mit der Durchführung der Leistung beauftragte Dritte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die vom Vertragsinhalt des von WEHE-IT abgeschlossenen Vertrages abweichen.

1.6. Angebote von WEHE-IT sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten. Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn WEHE-IT dies schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.

1.7. WEHE-IT ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist.

 

2. LIEFERUNG UND LEISTUNG

2.1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen WEHE-IT hergeleitet werden können.

2.2. WEHE-IT behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.

2.3. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin der Frachtführerin/dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von WEHE-IT zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.

2.4. Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer- bzw. Leistungsfrist (im Folgenden vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt) wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von WEHE-IT vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei WEHE-IT oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – vom Vertrag zurücktreten.

2.5. Der Vertragspartner kann zwei Wochen nach Überschreiten eines verbindlichen Liefertermins WEHE-IT schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät WEHE-IT in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von WEHE-IT auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung beschränkt. Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind Schadenersatzansprüche im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er WEHE-IT nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen und ist der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal 25 % der vertraglichen Vergütung begrenzt. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für den Fall, dass WEHE-IT während eines Verzuges die Leistungserfüllung unmöglich wird. Eine Haftung von WEHE-IT ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Für die Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen.

2.6. WEHE-IT behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von WEHE-IT zu vertreten ist.

2.7. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.

2.8. Bei Verzug der Annahme hat WEHE-IT zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer-/Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann WEHE-IT Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen; der Nachweis eines höheren Schadens durch WEHE-IT bleibt vorbehalten.

 

3. PRÜFUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

3.1. Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei WEHE-IT binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von WEHE-IT werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und -gefahr trägt der Vertragspartner.

3.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsprodukts an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von WEHE-IT benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von WEHE-IT verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste/dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab Mannheim/Ludwigshafen. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste des individuellen Angebots gesondert berechnet. Bei Warenbestellungen durch WEHE-IT gelten die vereinbarten Preise – falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – ebenfalls als Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein heraufsetzt. Der Lieferant verpflichtet sich, WEHE-IT keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einzuräumen als anderen vergleichbaren Abnehmern.

4.2. WEHE-IT behält sich das Recht nach Ablauf der Angebotsfrist vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei WEHE-IT eintreten.

4.3. Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder sich aus der Rechnung ergibt, sofort nach Rechnungserhalt unverzüglich zu zahlen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Der Rechnungsbetrag ist für WEHE-IT kostenfrei bzw. ohne Gebühren.

4.4. WEHE-IT ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen der Vertragspartei, Zahlungen auf bestehende Forderungen in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen.

4.5. Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von WEHE-IT nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem WEHE-IT die Forderung zusteht.

4.6. Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann WEHE-IT jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die WEHE-IT Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. WEHE-IT ist berechtigt seine Forderungen zu verkaufen.

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von WEHE-IT bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag WEHE-IT zustehenden Forderungen.

5.2. Die andere Vertragspartei ist widerruflich nur nach Zustimmung und Genehmigung von WEHE-IT zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit sie ihrerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von WEHE-IT hinzuweisen und WEHE-IT unverzüglich zu unterrichten.

5.3. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren, deren Eigentümer nicht WEHE-IT ist, erwirbt WEHE-IT Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für WEHE-IT als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne WEHE-IT zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von WEHE-IT im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

5.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/Leistungen von WEHE-IT, oder bei dessen Vermögensverfall kann WEHE-IT vom Vertrag zurücktreten und ist WEHE-IT, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich WEHE-IT und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von WEHE-IT oder des Vertragspartners möglich ist.

5.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch WEHE-IT gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.

5.6. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von WEHE-IT. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit WEHE-IT über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

5.7. WEHE-IT behält sich das Recht vor, entwickelte Komponenten an anderen Stellen oder für andere Kunden zu verwenden. Alle Programmierungen und Softwareentwicklungen können vom Kunden ausschließlich im Lizenzrechtsverfahren zur Weitergabe erworben werden. Programmierungen und Softwareentwicklungen welche von WEHE-IT erstellt und entwickelt worden sind, bleiben deren geistiges Eigentum. Bei Zuwiderhandlung, unerlaubter Weitergabe, Vervielfältigungen oder Missbrauch behält sich WEHE-IT vor eine Missbrauchsanzeige zu stellen.

 

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

6.2. Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand bzw. ein Jahr nach Gefahrübergang bei einem gebrauchten Kaufgegenstandes nach Maßgabe folgender Bedingungen.

6.2.1. WEHE-IT gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von WEHE-IT schriftlich bestätigt wurden.

6.2.2. WEHE-IT kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

6.2.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere als WEHE-IT oder von WEHE-IT hierzu autorisierte Dritte.

6.2.4. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

6.2.5. Unabhängig von vorstehendem gibt WEHE-IT etwaige weitergehende Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

6.2.6. Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei WEHE-IT zu rügen.

6.2.7. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von WEHE-IT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von WEHE-IT über. Falls WEHE-IT Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet WEHE-IT nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

6.2.8. Im Gewährleistungsfall übernimmt WEHE-IT für die Hardware nur die Materialkosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde. Bei Einbauten von Materialien, die der Gewährleistung unterliegen und den damit verbundenen Installationen, sowie der Wiederherstellung des ursprünglichen Systemstatus anfallenden Arbeiten, sind ausdrücklich nicht in der Gewährleistungsabwicklung enthalten. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig. Der Gewährleistung unterliegen ausschließlich die defekten Materialkomponenten. Diese werden kostenfrei für den Materialaustausch geliefert.

6.2.9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist WEHE-IT berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von WEHE-IT berechnet.

 

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

WEHE-IT haftet für Schäden des Kunden nur insoweit, als sie oder deren Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt. Eine Haftung für mittelbare oder Mangelfolgeschäden sowie für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Diese Bestimmung erstreckt sich auf alle Schadensersatzansprüche. WEHE-IT übernimmt keine Haftung für eventuelle mit der Reparatur eines Gerätes entstandene Datenverluste seitens des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet bei Übergabe des Gerätes zur Reparatur eine detaillierte Aufstellung über die gesamten Datenbestände, die kostenpflichtig gesichert werden sollen, an WEHE-IT zu übermitteln. Ist WEHE-IT aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von WEHE-IT ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet WEHE-IT nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung von WEHE-IT, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERECHTE DRITTER

8.1. WEHE-IT übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner hat WEHE-IT von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2. Soweit gelieferte Produkte/Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gefertigt/erbracht wurden, hat dieser WEHE-IT von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Auf etwaige Prozesskosten zahlt der Vertragspartner auf Aufforderung durch WEHE-IT einen angemessenen Vorschuss.

8.3. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

 

9. BESONDERE REGELUNGEN FÜR MIETE

9.1. Einzelheiten über den Mietgegenstand (Gerätenummer, Leistungsvermögen, Installationsbeschreibung, Zustand etc. sowie ggf. Versions Nummer, zugesicherte Eigenschaften, Aufstellungsort, Mietzins, Laufzeit etc.) ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag. Nachstehende Regelungen gelten in Ergänzung des Mietvertrags sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WEHE-IT und gehen diesen – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – im Kollisionsfall vor.

9.2. Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei einem Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Mietbeginn 30 %, bis zu 7 Tagen vor Mietbeginn 60 %, bis zu 3 Tagen vor Mietbeginn 100% des vereinbarten Mietzinses, auch ggf. Personal- und Sachkosten, zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten. Hinzu kommen etwaige weitere Kosten, wie Transport u.ä. für welche ebenfalls vorgenannte Regelung gilt. Für die Zahlung dieser Beträge gilt Ziffer 4 dieser AGB entsprechend.

9.3. WEHE-IT gewährleistet, dass der Mietgegenstand frei von Sachmängeln ist und zugesicherte Eigenschaften vorliegen, inkl. der sachgemäßen und rechtmäßigen Lizenzierung der installierten Software. Der Lizenzierung unterliegt dem rechtlichen Besitz durch WEHE-IT. Software, die durch WEHE-IT zur Verfügung gestellt bzw. vermietet wird, ist lizenzrechtliches Eigentum von WEHE-IT und kann ausschließlich auf unseren eigenen Computer auf denen die Installationen bereits enthalten sind, betrieben werden. Mit den erforderlichen Wartungsarbeiten erhält WEHE-IT die Betriebsbereitschaft aufrecht. WEHE-IT führt diese in angemessenen Zeitabständen sowie bei technischen Störungen durch. Technische Störungen hat der Mieter WEHE-IT unverzüglich schriftlich mitzuteilen. WEHE-IT entscheidet über Art und Umfang der Wartungs- und Reparaturleistungen. Dem Mieter ist untersagt, bei auftretenden technischen Störungen an der gemieteten Hard- und Software selbst Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen. Nur nach ausdrücklicher Genehmigung und Anleitung von WEHE-IT darf hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

9.4. Der monatliche Mietzins vermindert sich um 1/30 für jeden Kalendertag, an dem der Mietgegenstand im Gewährleistungsfall länger als 12 Stunden nicht eingesetzt werden kann. Gilt dies nur für Teile des Mietgegenstands oder ist die Funktionsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, reduziert sich dieser Betrag entsprechend.

9.5. WEHE-IT ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache vom Zahlungseingang eines angemessenen Mietvorschusses und/oder einer Kaution abhängig zu machen. Die Zahlungsweisen werden bei Auftragsbestätigung akzeptiert.

9.6. Mit Ende der Vertragslaufzeit ist die Mietsache vom Mieter an WEHE-IT in dessen Geschäftsräumen zurückzugeben. Kosten für Abbau, Verpackung, Transport u.ä. trägt der Mieter; ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen. Im Falle einer vom Mieter verschuldeten verspäteten Herausgabe der Mietsache zahlt dieser eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zuzüglich 50 %; die Geltendmachung weiteren Schadens ist hiervon unberührt. Bei Tagesmiete hat die Übergabe bis spätestens 12.00 Uhr zu erfolgen.

9.7. Untervermietungen sind ausgeschlossen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung oder sonstigem vertragswidrigen Gebrauch des Mieters ist WEHE-IT berechtigt, den Mietgegenstand unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen. Kosten hierfür trägt der Mieter, der WEHE-IT zur Inbesitznahme unwiderruflich ermächtigt.

9.8. Vereinbaren die Parteien im jeweiligen Mietvertrag Rahmenbedingungen für die Miete, insbesondere Verpflichtungen des Mieters im Hinblick auf bereitzustellendes Personal, Anzahl und Art der Stromanschlüsse etc. und kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nach, so ist WEHE-IT berechtigt, das Mietverhältnis unverzüglich fristlos zu kündigen und vom Mieter Schadenersatz zu verlangen.

 

10. EXPORT- UND IMPORTGENEHMIGUNGEN

10.1. Von WEHE-IT gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Vertragspartner genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferlandes. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich über die Vorschriften selbstständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt in 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, zu erkundigen. Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dessen eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Vertragspartner an Dritte, mit und ohne Kenntnis von WEHE-IT, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Vertragspartner haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber WEHE-IT.

 

11. EG-EINFUHRUMSATZSTEUER

11.1. Soweit der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer an WEHE-IT ohne gesonderte Anfrage. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an WEHE-IT zu erteilen.

11.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine angemessene Bearbeitungsgebühr – von WEHE-IT aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Vertragspartners zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

11.3. Jegliche Haftung von WEHE-IT aus den Folgen der Angaben des Vertragspartners zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten WEHE-IT nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

12.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WEHE-IT abzutreten.

12.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar – für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Ludwigshafen. WEHE-IT ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand nach Wahl von WEHE-IT zu verklagen.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von WEHE-IT mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit WEHE-IT seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

12.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

Stand Januar 2014